Allgemeine Geschäftsbedingungen
Matti Transporte AG — Scheidbachstrasse 24, 3781 Turbach, Schweiz
Stand: Januar 2026
Art. 1 — Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Matti Transporte AG (nachfolgend «Auftragnehmer») und ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») über die Erbringung von Transport-, Umzugs- und Lagerdienstleistungen abgeschlossen werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Diese AGB gelten sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden.
Art. 2 — Vertragsabschluss und Auftragserteilung
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch schriftliche (inkl. E-Mail) oder ausdrücklich bestätigte Auftragsannahme des Auftragnehmers zustande.
Offerten werden auf Basis der vom Auftraggeber gemachten Angaben erstellt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den angegebenen ab (z.B. mehr Umzugsgut, schwierige Zugänglichkeit), behält sich der Auftragnehmer eine Anpassung des Preises vor.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Art. 3 — Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt folgende Dienstleistungen:
- Gütertransporte (lokal, national, international)
- Umzüge für Privat- und Geschäftskunden
- Ein- und Auslagerung von Gütern
- Räumungs- und Entsorgungsarbeiten
Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot oder Auftrag schriftlich festgehalten. Zusatzleistungen (z.B. Verpackung, Montage/Demontage von Möbeln, Spezialtransporte) werden separat vereinbart und in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, ohne dass dies der Auftraggeber gesondert genehmigen muss, sofern die Qualität der Leistung gewährleistet bleibt.
Art. 4 — Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Sofern gesetzlich geschuldet, wird die Mehrwertsteuer (MWST) zusätzlich zum ausgewiesenen Preis verrechnet.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. zu berechnen. Bei Privatkunden gilt Art. 104 OR (Obligationenrecht).
Für Aufträge über CHF 1'000.– kann eine Anzahlung von bis zu 30% des Auftragswertes vor Leistungserbringung verlangt werden.
Transportpreise können angepasst werden, wenn sich Treibstoffkosten, Maut- oder Zollgebühren nach Auftragserteilung erheblich verändern.
Art. 5 — Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
- Den Auftragnehmer vollständig und wahrheitsgemäss über den Umfang des Transportgutes zu informieren.
- Besondere Eigenschaften des Transportgutes (Zerbrechlichkeit, Wert, Gefahrengut etc.) rechtzeitig bekannt zu geben.
- Für freien Zugang zu Lade- und Entladestellen zu sorgen (Parkplätze, Lifte, Treppenhaus).
- Das Transportgut rechtzeitig bereit zu stellen und zu kennzeichnen.
- Notwendige Genehmigungen (z.B. Parkverbotsschilder, Halteverbot) selbst zu beantragen und die Kosten dafür zu tragen.
- Wertgegenstände, Bargeld, Dokumente und persönliche Unterlagen selbst zu transportieren.
Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Art. 6 — Haftung und Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet für Schäden am Transportgut, die durch nachgewiesenes Verschulden seiner Mitarbeiter entstanden sind, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Transportrechts.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Schäden durch mangelhafte Verpackung durch den Auftraggeber.
- Schäden an Gegenständen, die vom Auftraggeber selbst transportiert wurden.
- Schäden durch höhere Gewalt (vgl. Art. 8).
- Natürlicher Verschleiss, Rost, Schimmel oder innere Schäden.
- Schäden an besonders wertvollen Gegenständen (Kunstwerke, Antiquitäten, Sammlungen), die nicht ausdrücklich deklariert wurden.
Schadenmeldungen sind dem Auftragnehmer spätestens 3 Werktage nach Übergabe des Transportgutes schriftlich mitzuteilen. Verspätet gemeldete Schäden werden nicht anerkannt.
Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Eine allfällige Transportversicherung ist vom Auftraggeber selbst abzuschliessen. Der Auftragnehmer kann auf Wunsch eine Versicherung vermitteln.
Art. 7 — Annullierung und Rücktritt
Bei Annullierung des Auftrages durch den Auftraggeber gelten folgende Stornogebühren:
- Annullierung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin: kostenlos
- Annullierung 7–13 Tage vor dem Termin: 25% des Auftragswertes
- Annullierung 3–6 Tage vor dem Termin: 50% des Auftragswertes
- Annullierung weniger als 3 Tage vor dem Termin: 75% des Auftragswertes
- Annullierung am Transporttag oder Nichterscheinen: 100% des Auftragswertes
Massgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Annullierung beim Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von einem Auftrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Nichtzahlung einer fälligen Vorauszahlung, unzumutbare Arbeitsbedingungen).
Art. 8 — Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung seiner Leistungspflichten, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- Naturkatastrophen (Lawinen, Überschwemmungen, Sturm, Schneemassen)
- Verkehrsunfälle oder Strassensperrungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden
- Streiks, Aussperrungen oder behördliche Massnahmen
- Pandemien oder Epidemien
- Sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen
Bei Eintritt von höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu verschieben oder, falls eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist, zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden in Rechnung gestellt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
Art. 9 — Datenschutz
Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) ausschliesslich zum Zweck der Vertragserfüllung und Rechnungsstellung.
Die Bearbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, sofern anwendbar, der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, ausser dies ist zur Vertragserfüllung notwendig (z.B. Subunternehmer) oder gesetzlich vorgeschrieben.
Personendaten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten. Anfragen sind zu richten an: info@mattitransporte.ch
Art. 10 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB und alle daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
Für Konsumenten gilt Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) — sie können am Ort ihres Wohnsitzes oder am Ort der Leistungserbringung klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Art. 11 — Termine und Verzögerungen
Zeitangaben für Transporte oder Umzüge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart. Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer verursacht werden (z.B. Stau, Witterungsverhältnisse, behördliche Massnahmen), berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatzforderungen.
Bei schriftlich vereinbarten Fixterminen ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine allfällige Verzögerung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und einen Ersatztermin anzubieten.
Art. 12 — Lade- und Wartezeiten
Im vereinbarten Preis inbegriffen ist eine angemessene Lade- und Entladezeit gemäss Offerte. Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer verursacht werden (z.B. fehlender Zugang zum Objekt, blockierte Parkplätze, verspätete Bereitstellung des Umzugsgutes, noch nicht fertig geräumte Räumlichkeiten), können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Der Stundensatz für zusätzliche Wartezeiten beträgt den im Auftrag vereinbarten Stundenansatz. Wartezeiten werden ab 15 Minuten in Rechnung gestellt.